Der Wehrpflicht unterstehen alle männlichen Schweizer Bürger; Frauen nur nach freiwilliger Verpflichtung. Sie besteht aus den folgenden Teilpflichten:
Die Meldepflicht
Die Meldepflicht trifft alle Wehrpflichtigen, unabhängig davon, ob sie diensttauglich oder aber dienstuntauglich sind. Sie müssen ihren Wohnsitz, bzw. die Änderung desselben, nicht nur beim Einwohneramt, sondern parallel beim örtlichen Sektionschef anmelden. Bei Unterlassung droht eine Disziplinarstrafe.
Die Stellungs- & Dienstpflichten
Wehrpflichtige sind verpflichtet, sich der militärischen Rekrutierung zu stellen und persönlich Militär- oder Zivildienst zu leisten. Wird an der Rekrutierung aber festgestellt, dass ein Wehrpflichtiger aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienst leisten kann, wird er von weiteren persönlichen Dienstpflichten befreit.
Die Ersatzpflicht
Wehrpflichtige, die in einem Kalenderjahr keinen persönlichen Militär- oder Zivildienst leisten, unterstehen der Ersatzpflicht: Sie führen ersatzweise eine spezielle Steuer ab. Wird die Dienstpflicht danach noch vollständig erfüllt, kann der bezahlte Betrag zurückgefordert werden.